Abrechnung von ASV-Leistungen

Abrechnung

ASV-berechtigte Krankenhäuser und Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte rechnen die ASV-Leistungen grundsätzlich direkt mit den einzelnen Krankenkassen ab. Auch wenn die Teilnahme an der ASV die Kooperation in einem interdisziplinären Team erfordert, rechnet doch jeder ASV-Berechtigte seine Leistungen persönlich und eigenverantwortlich ab.
Die technischen Vorgaben zur Abrechnung (Datenformat, usw.) wurden durch KBV, Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband in einer Abrechnungsvereinbarung festgelegt.

Demnach erfolgt die Abrechnung der ASV:

  • für die Krankenhäuser auf Basis des §301 SGB V und
  • für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte auf einem auf dem Einzelfallnachweis (EFN) im EDIFACT-Format (United Nations Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport) aufbauenden Datensatz.

Jedes ASV-Team erhält eine bundesweit eindeutige ASV-Teamnummer, die mit der Abrechnung übermittelt werden muss. Die Teamnummer wird durch die ASV-Servicestelle auf Antrag der Teamleitung vergeben. Dazu bietet die ASV-Servicestelle eine Online-Registrierung an, bei der auch Daten zu den Teammitgliedern erfasst werden müssen. Die ASV-Teamnummer wird erst nach Abschluss des Anzeigeverfahrens erteilt, aber es bietet sich an, die Registrierung und Datenerfassung bereits parallel zur Erarbeitung und Einreichung der Anzeige in Angriff zu nehmen.

Praxissoftware

Grundsätzlich können Vertragsärztinnen und -ärzte ihr vorhandenes Praxissoftwaresystem für die Erfassung der ASV-Leistungen nutzen: alle zertifizierten Systeme haben die ASV-Anforderungen integriert. Dabei wird durch Angabe der Teamnummer die Leistung automatisch als ASV-Leistung gekennzeichnet. Einige Softwareanbieter verlangen jedoch eine Gebühr, um das ASV-Modul nutzen zu können. Alternativ gibt es Softwareanbieter, die spezielle ASV-Programme, oft zu günstigen Konditionen, anbieten.

Abrechnung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Im Behandlungsumfang der ASV sind Leistungen enthalten, die noch nicht im EBM sind (mehr dazu hier). Diese werden übergangsweise entsprechend der GOÄ vergütet und dazu mit bundeseinheitlichen Pseudoziffern abgerechnet. Dazu wird in der Abrechnung die jeweilige Pseudoziffer angegeben und mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet. Darüber hinaus werden die GOÄ-Nummern im Feld „Sachkosten-Bezeichnung“ (Feldkennung 5011) und die Preise im Feld „Sachkosten/Materialkosten in Cent“ (Feldkennung 5012) im Praxisverwaltungssystem erfasst.
Diese Regelung gilt nicht für ASV-Leistungen aus der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte). Diese werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Abrechnungsdienstleistende

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die an der ASV teilnehmen, kann die Kassenärztliche Vereinigung gegen Gebühr die ASV-Abrechnung übernehmen. Einige KVen bieten diese Dienstleistung auch für Krankenhäuser an. Eine Übersicht der Abrechnungsangebote der KVen finden Sie hier. Der Einsatz privater Abrechnungsdienstleistender ist im SGB V grundsätzlich nicht vorgesehen. Allerdings bieten einige Firmen technische und organisatorische Unterstützung bei der Abrechnung der ASV an. Sprechen Sie sie in dem Fall auf das Thema Datenschutz an.

Links

ASV-Servicestelle beim GKV-Spitzenverband

Informationen der KBV zur Abrechnung in der ASV

Übersicht der KBV über die Ansprechpartner in den KVen zur ASV