Krankheitsspezifische Regelungen: Mukoviszidose

Aktueller Status:

Die Konkretisierung zur Mukoviszidose wurde am 15.12.2016 vom G-BA beschlossen und ist am 18.3.2017 in Kraft getreten.
Der Beschlusstext ist beim G-BA abrufbar.


Patientenzugang:

Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Mukoviszidose (E84.- Zystische Fibrose). Die ASV-Aufnahme des Patienten setzt eine Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus. Für Patienten aus dem stationären Bereich eines ASV-berechtigten Krankenhauses besteht keine Überweisungserfordernis; dasselbe gilt für Patienten von ASV-berechtigten Vertragsärzten. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.


Behandlungsumfang und Abrechnung:

Die für ASV-Patienten mit Mukoviszidose abrechenbaren Leistungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abschließend definiert (sog. „Appendix). Bei den noch nicht im EBM enthaltenen Leistungen wurden psychotherapeutische Gespräche als Einzel- oder Gruppenbehandlung aufgenommen. Der Appendix kann hier abgerufen werden (Beschlusstext ab S. 6).

Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt als Einzelleistungen (kein Budget) zunächst zum jeweils regional gültigen Orientierungspunktwert, der bei der zuständigen KV angefragt werden kann.

Mehr zum Thema Behandlungsumfang und Abrechnung


Voraussetzung für Vertragsärzte und Krankenhäuser:

Um im Bereich Mukoviszidose ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind u.a. folgende Punkte nachzuweisen:

  • Personelle Anforderungen:
    • Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten)
    • Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen
    • Mindestmengen: das Kernteam muss mindestens 50 Patienten der o.g. Diagnosen (Verdacht oder gesichert) pro Jahr in der laufenden ASV behandeln, wobei im ersten Jahr der ASV-Teilnahme eine Unterschreitung von bis zu 50% möglich ist. Im Jahr vor der ASV-Anzeige müssen die Zahlen zu 50% nachgewiesen werden.
  • Prozessuale Voraussetzungen:
    • Zusammenarbeit mit sozialen Diensten, Ernährungs- sowie Physiotherapie

Interdisziplinäres Team:

Ein Team der folgenden Zusammensetzung ist Voraussetzung für die ASV-Berechtigung für Mukoviszidose:

  • Teamleiter:
    • Innere Medizin und Pneumologie
    • Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen auch: Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie oder Kinder- und Jugendmedizin
  • Kernteam:
    • Innere Medizin und Pneumologie
    • Innere Medizin und Gastroenterologie
    • Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen auch: Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie oder Kinderund Jugendmedizin. Zusätzlich kann eine Fachärztin ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie im Kernteam benannt werden.
  • Hinzuzuziehende Fachärzte:
    • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    • Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
    • Humangenetik
    • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
    • Innere Medizin und Kardiologie
    • Laboratoriumsmedizin
    • Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
    • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut
    • Pathologie
    • Radiologie
    • Urologie
    • Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden zusätzlich:
      • eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder Endokrinologie und -diabetologie,
      • eine Fachärztin bzw. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

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