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Qualitätssicherungsvereinbarungen nach §135 Abs. 2 SGB V

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Admin
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(@bv-asv)
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Was bedeuten die „Qualitätssicherungsvereinbarungen nach §135 Abs. 2 SGB V“ für eine ASV-Anzeige?

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Admin
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(@bv-asv)
Beigetreten: Vor 2 Jahren

In der vertragsärztlichen Versorgung über die KVen unterliegen bestimmte Leistungen einer Genehmigungspflicht. Das heißt ein Arzt darf die Leistung erst zu Lasten der GKV erbringen und abrechnen, wenn er eine Genehmigung dafür von seiner KV erhalten hat – auch wenn diese Leistung Teil seines Fachgebiets laut Weiterbildungsordnung ist. Die Voraussetzungen, um eine solche Genehmigung zu erhalten, sind in Qualitätssicherungsvereinbarungen nach §135 Abs. 2 SGB V geregelt. Das betrifft z.B. die Koloskopie oder eine Reihe bildgebender Verfahren wie Sonographie, Röntgen oder MRT. Eine Übersicht über alle bestehenden QS-Vereinbarungen ist auf der Seite der KBV zu finden: http://www.kbv.de/html/qs-vereinbarungen.php.

In den in der ASV abrechenbaren Ziffernkränzen sind nun solche genehmigungspflichtigen Leistungen enthalten. Da in der ASV die gleichen Qualitätsvorgaben gelten, sind diese mit der Anzeige durch die Ärzte nachzuweisen, die die betreffenden Leistungen in der ASV erbringen werden. Während Niedergelassene das relativ einfach über eine vorhandene Abrechnungsgenehmigung der KV bzw. durch einen Verweis auf ihre Arztregisterakte bei der KV erledigen können, müssen Krankenhausärzte das in der Regel zusätzlich durch Vorlage der einzelnen Nachweise belegen. Diese Belege sind dem Erweiterten Landesausschuss mit der Anzeige vorzulegen, nicht der KV. Verfügt ein Krankenhausarzt über eine Ermächtigung, die die genehmigungspflichtigen Leistungen umfasst, so kann er auch auf die KV-Arztakte verweisen.

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