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Sprechstundenbedarf
 
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Sprechstundenbedarf

4 Beiträge
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735 Ansichten
Beiträge: 5
Themenstarter
(@s-wienkamp)
Beigetreten: Vor 2 Jahren

Wie werden die Chemos Medikamente im ASV Onkologie Bereich abgerechnet oder Verordnet? Und das zugehörige Zubehör?

Vielen Dank 


3 Antworten
Beiträge: 160
Admin
(@bv-asv)
Beigetreten: Vor 4 Jahren

Die Chemos werden per Rezept verordnet. Die Abrechnung erfolgt durch die Apotheke gegenüber den Krankenkassen. Beim weiteren Zubehör kommt es darauf an: Materialien, die von der regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarung umfasst sind, fallen unter Sprechstundenbedarf. Vertragsärzte rechnen diesen analog zur vertragsärztlichen Versorgung ab, Krankenhäuser erhalten dafür eine Quartalspauschale von 13 EUR für onkologische ASVen, 4 EUR sonst. Sachkosten, die nicht unter den Sprechstundenbedarf fallen, können gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden; Details dazu finden sich in der Präambel zum EBM-Kapitel VII.


Antwort
1 Antwort
(@s-wienkamp)
Beigetreten: Vor 2 Jahren

Beiträge: 5

@bv-asv 

Hallo dank nochmal für die Rückmeldung, jetzt ist die Frage aufgekommen wie es sich bei hausinternen Krankenhausapotheken verhält? Könnt Ihr mir da weiterhelfen? 


Antwort
Beiträge: 160
Admin
(@bv-asv)
Beigetreten: Vor 4 Jahren

In der Arzneimittelverschreibungsverordnung findet sich dazu folgendes:

(1) Die Verschreibung muss enthalten:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
  2. Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur,
  3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,

4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;

  1. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
  2. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,

6a. sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,

  1. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
  2. Gültigkeitsdauer der Verschreibung,

[…]

  1. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.

Daraus würde ich ableiten, dass Sie das auch bei der krankenhausinternen Verordnung erfüllen müssen.  Es muss also nicht zwingend das Format „Rezept“ sein, aber die Anforderung über ein anderes System (KIS?) müsste unserer Meinung nach die o.g. Anforderungen erfüllen.


Antwort