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Ausstellung eines eRezepts

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Beiträge: 3
Themenstarter
(@bv-asv-2)
Beigetreten: Vor 2 Jahren

Auf Nachfrage bei der KBV erhielt der Verband folgende Antwort:

Die Ausstellung eines eRezepts ist auch in der ASV möglich, die Befüllung ist analog zur Papierversion. Auf dem eRezept selber müssen das entsprechende ASV-Kennzeichen und die ASV-Teamnummer sowie bei einer Ausstellung im Krankenhaus die ASV-Fachgruppennummer des Arztes angegeben werden. Das ASV-Kennzeichen muss auch bereits auf den Papiermustern im Personalienfeld (im Statusfeld) angegeben sein: Der Versichertenstatus des Patienten wird an der letzten Stelle um „01“ ergänzt.

Hierdurch können Apotheken und Krankenkassen das eRezept der ASV-Versorgung zuordnen.

Eine separate Kennzeichnung mit der Pseudoziffer „222222222“ wie auf den bisher geltenden Rezeptvordrucken ist für das eRezept nicht notwendig.

2 Antworten
Beiträge: 3
(@falk-schumacher)
Beigetreten: Vor 1 Jahr

Ich habe noch eine Frage zur Ausstellung von eRezepten von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung:

1.: ist es möglich, dass ein(e) Ärztin/Arzt in Weiterbildung in einer Krankenhaus-Ambulanz ASV Rezepte eigenständig signiert?

2.: ist es möglich, dass ein(e) Ärztin/Arzt in Weiterbildung im vertragsärztlichen Bereich (MVZ mit ASV) Rezepte eigenständig signiert?

 

gibt es hierzu eine schriftliche Stellungnahme? 

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1 Antwort
Admin
(@bv-asv)
Beigetreten: Vor 3 Jahren

Beiträge: 108

@falk-schumacher

Werden Assistenzärzte in der ASV-Behandlung tätig, so ist dies nur im Rahmen der Delegation (Auswahl und Überwachung) bei Vorhandensein entsprechender Kenntnisse, die dem Facharztstandard entsprechen, möglich. Verordnungen dürfen auch von Ärzten in Weiterbildung ausgestellt werden im Rahmen der Weiterbildungsregeln (ordnungsgemäßes Anleiten zur Ausstellung und Beaufsichtigen). Hier sollte sich bei Fragen mit der örtlichen KV in Verbindung gesetzt werden, da die Verordnungsweise Parallelen zur vertragsärztlichen Versorgung aufweist. Grundsätzlich sind die Vorgaben nach § 2 AMVV einzuhalten, insbesondere müssen Name und Unterschrift der verschreibenden Person (also des Arztes in Weiterbildung) und Anschrift der Institution enthalten sein. Der Name des weiterbildungsberechtigten Teammitgliedes ist auch anzugeben. Bei eRezepten sind diese durch den Arzt in Weiterbildung mit seinem eHBA zu signieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV). Die Verantwortung bleibt jeweils (auch) beim weiterbildungsberechtigten Arzt. Die KBV bietet unter https://www.kbv.de/html/1150_65272.php Hinweise für die Ausstellung von eRezepten (allerdings für die vertragsärztliche Versorgung).

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