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Hallo,
nach § 116b Abs.7 Satz 1 SGB V dürfen ASV-Ärzte Leistungen nach § 73 Abs. 2 Nr. 5–8 und 12 verordnen. Die SAPV steht aber unter Nr. 14 – also formal nicht enthalten. In der Praxis finde ich das widersprüchlich.
ASV-Teams sollen die Versorgung onkologischer Patienten koordinieren – dazu gehört m.E. auch die Einleitung einer palliativen Versorgung. Denn gleichzeitig ist im ASV-Appendix Onkologie die Ziffer 86518 („Zuschlag für Palliativversorgung gemäß Onkologie-Vereinbarung“) abrechenbar.
Ist das tatsächlich so gewollt (keine SAPV-Verordnung durch ASV) oder ist das eine ungewollte Gesetzeslücke? Gibt es Bestrebungen, den § 116b auf Nr. 14 zu erweitern? Wurden in der Praxis SAPV-Verordnungen aus dem ASV-Team heraus schon beanstandet oder stillschweigend hingenommen?
Viele Grüße
Das ist ein wichtiger Hinweis, das erschließt sich uns auch nicht, dass die Heilmittelverordnung die SAPV nicht mit einschließt. Wir werden dieses Thema politisch entsprechend adressieren.
Vielen Dank! Dazu möchte ich ergänzen, dass es für die Verordnung von SAPV sogar Abrechnungsziffern in den onkologischen Appendizes gibt. Und zwar die GOP 01425 und 01426 für die Erst- bzw. Folgeverordnung von SAPV. Hier gibt es als anscheinend einen Widerspruch zwischen gesetzlicher Regelung und dem Willen des G-BA!?
Viele Grüße
AH