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Bei uns im Haus wird immer wieder auch mit unseren Ärzten darüber diskutiert, ab wann wir die ASV Abrechnung bei einem Patienten beginnen können. Unsere Auffassung nach ist eine Abrechnung möglich auch rückwirken wenn in einem Quartal eine gesicherte Diagnose vorliegt.
Nach der ASV-Leitlinie ist der Patient beim ersten Kontakt mit der ASV zu informieren und dies ist entsprechend zu dokumentieren. Es stellt also ein gewisses Risiko dar, wenn diese Information erst später erfolgt und dann rückwirkend vor dem Zeitpunkt der Information des Patienten Leistungen der ASV zugeschrieben werden. Routinemäßig auffallen wird es nicht, es könnte nur im Falle einer MD-Prüfung beanstandet werden.