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Uns beschäftigt die konkrete Auslegung dieses Absatzes der ASV-RL:
§3 Absatz 4 Satz 3:
Dauert die Vertretung länger als eine Woche, dann ist sie dem erweiterten Landesausschuss nach § 116b Absatz 3 Satz 1 SGB V, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landeskrankenhausgesellschaft zu melden.
Wie ist das zu verstehen?
Wir haben in unserem ASV-Team immer jeweils mehr als einen Facharzt für alle Fachbereiche benannt (sowohl Kernteam (persönliche Benennung), als auch hinzuzuziehende Fachärzte (überwiegend institutionelle Benennung).
Bedeutet also, dass die "Versorgung" im jeweiligen Fachbereich gesichert ist, auch wenn z.B. ein persönlich benannter Facharzt zwei Wochen im Urlaub ist.
Muss dies dann dennoch beim e-LA angezeigt werden? Wann muss eine Abwesenheit von mehr als 1 Woche angezeigt werden?
Vielen Dank!
In der ASV gilt grundsätzlich eine Regelung analog zur vertragsärztlichen Versorgung. Dort ist bei Abwesenheiten ab 8 Tagen dies der KV anzuzeigen und der Vertreter zu melden. Das heißt, bei wortwörtlicher Auslegung der ASV-Richtlinie ist bei Abwesenheiten über einer Woche eine Vertretungsmeldung nötig, auch wenn der Vertreter auch Mitglied des ASV-Teams ist. Wir wissen jedoch, dass einige ELAs auf diese Meldung verzichten, wenn der Vertreter auch Mitglied des ASV-Teams ist. Das kann bei der Geschäftsstelle des ELA erfragt werden; einige ELAs haben dazu auch einen Hinweis auf ihrer Webseite, z.B. beim ELA Bayern: Meldeverpflichtung | Erweiterter Landesausschuss Bayern (erweiterter-landesausschuss-bayern.de)
Alles klar. Vielen Dank! Dann wende ich mich einmal an den zuständigen eLA. Sehr "unschön", wenn es tatsächlich angezeigt werden müsste, obwohl der Vertreter/ -in im ASV Team gemeldet ist.