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ASV-Appendizes

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Themenstarter
(@ginkel)
Beigetreten: Vor 2 Jahren

@bv-asv

Die aktuelle ASV-Richtlinie ist am 11.08. in Kraft getreten und somit auch die Änderungen der Appendizes. Wenn man die Appendizes über das Institut des Bewertungsausschusses runterlädt, dann sind hier z.B. die Zuschlagsziffern 25325, 25326, 25327 bereits gestrichen. Wenn ich allerdings über die Seite des G-BA die Appendizes runterlade, dann sind die noch drin, warum? Weiterhin ist beim GYN-Appendix (G-BA) im Abschnitt 2, Punkt 7 dazu gekommen, MRT Mamma bei zusätzlichen Indikationen. Im Appendix des Bewertungsausschusses ist Punkt 7 nicht drin.

Die Änderungen sind doch schon beschlossen, ab 01.07.2022, wieso sind die Appendizes beim G-BA und Bewertungsausschuss unterschiedlich?

Vorab vielen Dank!

 

1 Antwort
Beiträge: 70
Admin
(@bv-asv)
Beigetreten: Vor 2 Jahren

Hier kam es zwischenzeitlich zu einem weiteren Beschluss. Die Änderungen, die im März beschlossen wurden, sind im August in Kraft getreten. Allerdings wurden im Kapitel 25 zwischenzeitlich nochmal Änderungen vorgenommen, die rückwirkend zum Juli 2022 ebenfalls gelten.

Durch den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses (ergBA) vom 24. August 2022 (83. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung) wurden mehrere strahlentherapeutische Leistungen (GOP 25318, 25325, 25326 und 25327) rückwirkend zum 1. Juli 2022 aus den Appendizes der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gestrichen.

https://institut-ba.de/ergaenzterbewertungsausschuss/ergaenzbeschluesse.html

Damit hat der ergBA den Beschluss des Bewertungsausschusses zur Anpassung der strahlentherapeutischen Leistungen des Kapitels 25 für die ASV zeitnah umgesetzt, um eine Situation wie in 2021 mit unterschiedlichen Anpassungszeitpunkten und einer Verunsicherung der Anwender zu vermeiden. Da keine inhaltlichen Änderungen im Kapitel 25 erfolgt sind, reicht der Beschluss durch den ergBA zur Anpassung der Abrechnungsgrundlage aus.

Die Beschlüsse des ergBA stehen nach Beschlussfassung allerdings ebenfalls noch unter dem Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.

Dies wurde uns von de KBV so bestätigt. 

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