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Ein herzliches Hallo,
wir haben folgenden Fall: Ein Patient wurde vom 23.10.23 - 30.09.23 in der ASV behandelt; sowie am 23.10.24. Nun hat der Patient ein Schreiben von der BG am 11.10.24 erhalten, welche nun rückwirkend zuständig sein möchte. Was passiert nun mit den erbrachten ASV-Leistungen? Welche Auswirkungen hat die Entscheidung und was müssen wir beachten?
Vielen Dank vorab!
Dieser Fall ist bislang noch nicht an uns herangetragen worden. Wir empfehlen, auf die Berufsgenossenschaft zuzugehen und die Übernahme der ASV-Leistungen zu beantragen. Aus unserer Sicht kann dies durch die Berufsgenossenschaft kaum abgelehnt werden, wenn sie sich rückwirkend für zuständig erklärt. Wir würden uns freuen, wenn sich auch andere Nutzer im Forum äußern würden, die diesen Fall ggf. schon einmal hatten.
Ich würde die Leistungen trotzdem mit der Krankenkasse abrechnen. Es gäbe m.E. auch gar keine Abrechnungsvereinbarung mit den UVT, auf deren Grundlage die Leistungen abgerechnet werden könnten. Die Krankenkasse kann sich die entstandenen Kosten im Nachhinein von der BG erstatten lassen. Rechtsgrundlage wäre der § 105 SGB X "Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers".