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Laut Richtlinie steht unter "Beratung" bei der ASV Gastrointestinale Tumore, dass innerhalb der ASV "Ernährungsberatung" angeboten werden kann. Wie wird dies abgerechnet? Ich finde im Appendix keine Gebührenziffer dafür...
Lieben Dank, Claudia Mattick
Hallo, ich habe bei unserer Ernährungsberatung bereit vor einigen Wochen dieses Thema ins Spiel gebracht. Diese hat recht gute Kontakte zum Berufsverband und hat mir folgende Info gegeben. Die Ernährungsberatung kann eigentlich nur verordnet werden und muss dann von der Krankenkasse genehmigt werden. Dies sind wohl bis zu 6 Beratungen/Sitzungen. Die Abrechnung würde dann über die Ernährungsberaterin/berater erfolgen entsprechend der Physiotherapeuten z.B.. Bei uns in der Klinik ist eine entsprechend Umsetzung momentan nicht möglich, daher habe ich des Thema ruhen lassen.
Interessante Frage ich bin gespannt ob noch mehrere sich schon mit diesem Thema auseinandergesetzt haben.
Liebe Grüße
Sitta Hägele
Dürfen wir fragen, an was die Abrechnung aktuell scheitert?
Prinzipiell kann in der ASV eine Heilmittelverordnung über zwei Wege ausgestellt werden:
Geht der Patient zum selbständigen Heilmittelerbringer, so rechnet dieser seine Leistungen gegenüber der Krankenkasse ab, wie er dies auch für einen Nicht-ASV-Patienten tun würde.
Ist der Heilmittelerbringer am Krankenhaus tätig, kann die Heilmitttelerbringung (hier also die Ernährungsberatung) ebenfalls abgerechnet werden, aber auch hier entsprechend der Regularien zur Heilmittelerbringung, nicht über die ASV-Abrechnung. Das heißt, die Klinik würde die Ernährungsberatung als Heilmittelleistung abrechnen. Die gesetzliche Regelung dazu:
Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. (§ 124 Abs. 5 SGB V)