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Neubewertung Punktzahl EBM - Auswirkung auf ASV

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Admin
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(@bv-asv)
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Im Bereich des Kapitel 25 (Strahlentherapie) wurden im EBM zum 01. Oktober 2021 einige Leistungen in der Punktzahl neu bewertet, zusätzlich ist eine neue GOP 25345 aufgenommen wurden. Laut dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist der zuletzt in Kraft getretene Appendix vom 07.08.2021 gültig, laut dem Institut des Bewertungsausschusses existiert ein Appendix vom 01.10.2021 – dieser ist aber u.E. nicht durch den G-BA in Kraft getreten? Somit können die neue GOP 25345 (aufgenommen im EBM zum 01.10.2021) im Bereich ASV noch nicht abgerechnet werden, da laut G-BA der Appendix vom 01.10.2021 nicht in Kraft getreten und aktuell noch der Appendix vom 07.08.2021 gültig ist – ist das korrekt?

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Beiträge: 70
Admin
Themenstarter
(@bv-asv)
Beigetreten: Vor 2 Jahren

In der ASV gelten bezüglich der abrechenbaren Leistungen immer die jeweils gültigen Appendizes, d.h. die Fassung, die letzten August in Kraft getreten ist. Somit ist die neue Leistung noch nicht in der ASV abrechenbar.
Da die Appendizes selbst die Vergütungshöhe nicht erwähnen, sondern hier das Gesetz nur dynamisch auf die „jeweils gültige regionale Euro-Gebührenordnung“ verweist, schlagen sich jedoch Änderungen in der Vergütungshöhe sofort auf die ASV nieder. Die Vergütungshöhe richtet sich also bereits nach dem neuen EBM.

Dies wurde uns von der KBV bestätigt (April 2022): In § 116 b SGB V ist eindeutig vorgegeben, dass die jeweils gültige regionale Gebührenordnung auch in der ASV anzuwenden ist. Eine Fortführung von Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM in der ASV nach deren Beendigung für den vertragsärztlichen Bereich tritt laut Vorratsbeschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nur dann in Kraft, wenn eine inhaltliche Anpassung der GOP erfolgt ist, die zunächst mit der entsprechenden zeitlichen Verzögerung durch den G-BA für die Anwendung in der ASV geprüft werden muss.

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