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Gemäß ASV-AV sind die Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4 SGB V zu übermitteln, sofern in der
ASV-Richtlinie vorgegeben sind. In der ASV-Richtlinie, wird auf die konkretisierenden Anlagen verwiesen. Ist es demnach richtig, dass Prozeduren in der ASV zu übermitteln sind?
Grundsätzlich sieht die ASV-AV die Übertragung von OPS-Codes vor. Jedoch achtet der G-BA bei der Gestaltung der Appendizes darauf, dass es keine Überschneidung zum Katalog des Ambulanten Operierens gibt, so dass die 31xxx-EBM-Ziffern in den Appendizes nicht auftauchen. Wir sind nicht sicher, ob auch für andere Leistungen außerhalb dieses EBM-Kapitels OPS-Codes definiert sind. Falls ja, bitten wir um kurze Mitteilung.
Als Beispiel fällt mir die Koloskopie ein (GOP 13421 und folgende) im OPS Katalog unter 1-65 Diagnostische Endoskopie des unteren Verdauungstraktes ein und auch die damit einhergehenden Biopsien.
Danke für den Hinweis. Die Koloskopie hat an der Stelle eine Sonderstellung, da sie einerseits eine AOP-Leistung ist, andererseits aber auch als reguläre EBM-Leistung mit der 13421 auftaucht. Die ASV-Appendizes enthalten keine „echten“ AOP-Leistungen. Das war eine grundsätzliche Entscheidung des G-BA. Aus dieser Sicht finden OPS-Codes in der ASV aus unserer Sicht keine Anwendung. Eine Koloskopie könnte somit entweder (bei entsprechender Berechtigung) als AOP-Leistung außerhalb der ASV erbracht werden oder alternativ in der ASV über die GOP 13421, dann ohne OPS-Code.
Vielen Dank für die Aufklärung!