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Neue Anzeigen werden in der Regel innerhalb der 2 Monate ab Eingangsbestätigung beschieden. Ganz anders sieht es bei Nachmeldungen zu bestehenden ASV-Teams aus. Hier warten wir mitunter 6 Monate oder länger auf den Bescheid, was für uns sehr unbefriedigend ist, weil wir ja die Leistungen der nachgemeldeten Ärzte ohne Vorliegen eines Bescheides nicht abrechnen können.
Wie verhält es sich tatsächlich in diesem Fall mit der 2monatigen Frist gem. § 116b SGB V – ist diese hier auch anwendbar oder ist diese rein auf die erstmalige Anzeige bezogen? In der Praxis daher die Frage: Dürfen die gemeldeten Ärzte nach Ablauf der 2 Monate unserer Nachmeldung beim ELA ihre Tätigkeit in der ASV aufnehmen, d.h. als Teammitglieder bei der Servicestelle hinterlegt werden? Gibt es gegebenenfalls an anderer Stelle eine Regelung hierzu?
Rückmeldung unseres Juristen dazu:
Es handelt sich bei der „Nachmeldung“ praktisch um eine Neuanzeige, so dass die Zwei-Monats-Frist aus § 116b Abs. 2 S. 4 SGB V anwendbar ist:
„Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss nach Satz 1 teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.“
Denn eigentlich zeigt jeder Leistungserbringer seine Teilnahme allein an (so wie jeder Leistungserbringer auch allein den Wegfall seiner Teilnahmeberechtigung dem eLA mitteilen muss).
Der Wortlaut des § 116b SGB V bezieht sich in Gänze nur auf das jeweilige Teammitglied. Erst die ASV RL macht ein Team daraus. Nur aus § 116b Abs. 4 S. 9 und 10 SGB V kann man überhaupt erkennen, dass eine Zusammenarbeit wenigstens zwischen zwei Leistungserbringern mitunter erforderlich ist.
Ergo: nix mit 6 Monaten!