Interdisziplinäres Team

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) erfordert regelmäßig die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team, sofern in den indikationsspezifischen Konkretisierungen zur ASV-Richtlinie nichts anderes vorgegeben ist (sogenannte Leistungskooperation). Die Teamzusammensetzung (geforderte Fachgruppen) sowie die für die Mitglieder des interdisziplinären Teams geforderten Qualifikationen werden je Indikation in den Anlagen der ASV-Richtlinie geregelt.

Für Vertragsärztinnen und -ärzte stellen Kooperationen mehrerer Leistungserbringer eine Möglichkeit dar, alle personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme zu erfüllen. Kooperationen müssen vertraglich vereinbart sein und der Vertrag beim ASV-Teilnahmeantrag beim Erweiterten Landesausschuss vorgelegt werden. Dabei ist ein privatrechtlicher Vertrag ausreichend, eine vertragsarztrechtliche Gestaltung beispielsweise als Berufsausübungsgemeinschaft oder Teil-Berufsausübungsgemeinschaft ist nicht zwingend erforderlich.

Ein interdisziplinäres Team in der ASV besteht aus:

Teamleitung: Sie ist namentlich zu benennen. Sie koordiniert die ASV-Versorgung der Patientinnen und Patienten fachlich und organisatorisch. Ihr (geographischer) Tätigkeitsort ist maßgeblich für die mögliche Ausdehnung des Teams. Die Teamleitung ist Teil des Kernteams.

Kernteam: Die Mitglieder des Kernteams sind ebenfalls namentlich zu benennen. Es umfasst Fachärztinnen und -ärzte, die bei der Behandlung in der Regel eingebunden werden müssen. Sie können die ASV-Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung erbringen, bieten bei Bedarf jedoch mindestens einmal wöchentlich eine gemeinsame Sprechstunde dort an. An immobile Apparate gebundene Leistungen (z.B. MRT) oder die Untersuchung entnommenen Untersuchungsmaterials (z.B. Labor) sind von dieser Regelung ausgenommen und werden stets in der eigenen Praxis / Klinik erbracht. In diesem Fall müssen die Leistungsorte dieser Ärztinnen und Ärzte bei Leistungen, die am Patienten oder an der Patientin erbracht werden, jedoch in angemessener Entfernung gelegen sein (in der Regel max. 30 Minuten). Hier haben die Erweiterten Landesausschüsse gewissen Spielraum, die „Angemessenheit“ entsprechend regionaler Gegebenheiten zu entscheiden.

Hinzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte: Sie können namentlich oder institutionell benannt werden. Hier legen die Erweiterten Landesausschüsse die Vorgaben auch unterschiedlich aus: während in einigen Regionen eine institutionelle Nennung ausreicht, fordern andere Erweiterte Landesausschüsse eine namentliche Benennung auch der Hinzuzuziehenden. Das Bundessozialgerecht hat 2023 jedoch entschieden, dass eine institutionelle Benennung von Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) nicht zulässig ist (Siehe auch KWM Blog vom 09.10.2023). Die hinzuzuziehenden Fachärzt:innen umfassen Fachärzt:innen, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Krankheitsverlauf typischerweise bei einem Teil der Patientinnen und Patienten ergänzend benötigt werden. Ihr Tätigkeitsort muss in angemessener Entfernung liegen, d.h. in der Regel maximal in 30 Minuten erreicht werden können.

Zwischen den Mitgliedern des Kernteams sind keine Überweisungen für ASV-Patientinnen und -Patienten nötig. Die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte  erbringen ihre Leistungen entsprechend dem jeweiligen Behandlungsumfang auf Überweisung.

Bei einer Abwesenheit eines Teammitglieds von einer Woche oder mehr ist dies sowie der benannte Vertretende beim Erweiterten Landesausschuss sowie der ASV-Servicestelle anzuzeigen. Dies kann verhindert werden, wenn bei der Teamgestaltung Fachgruppen gleich mehrfach besetzt oder alternativ Vertretende benannt werden.

Scheidet ein Mitglied des interdisziplinären Teams aus der ASV aus, so ist dies innerhalb von sieben Werktagen beim jeweiligen Erweiterten Landesausschuss anzuzeigen. Sofern das ausscheidende Teammitglied zur Erfüllung der personellen Voraussetzungen erforderlich ist, so ist innerhalb von sechs Monaten ein neues Teammitglied gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss zu benennen, sonst entfällt die Grundlage für die ASV-Teilnahme.