Sprechstundenbedarf

Der Sprechstundenbedarf in der ASV ist für Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Krankenhäuser unterschiedlich geregelt:

Für Vertragsärztinnen und -ärzte gelten in der ASV die Regelungen der regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zwischen KV und Landesverbänden der Krankenkassen wie in der vertragsärztlichen Versorgung. Dies gilt hinsichtlich Umfangs und Bezugswegen. Ebenso finden Vereinbarungen zu Kontrastmitteln Anwendung, die nicht Teil der Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf sind.

Auch der Umfang des Sprechstundenbedarfes für Krankenhäuser richtet sich nach den jeweils regional gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen. Es gilt jedoch eine pauschale Vergütung: Der Sprechstundenbedarf wird für onkologische Erkrankungen mit 13,00 Euro je Kalendervierteljahr und Patient vergütet. Für alle übrigen Erkrankungen beträgt die Pauschale für den Sprechstundenbedarf 4,00 Euro je Kalendervierteljahr und Patient.

Kontrastmittel für teilnehmende Krankenhäuser werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gegenüber den Kassen abgerechnet.