Teilnahmevoraussetzungen

Der Zugang zur ASV wird ausschließlich über die Erfüllung von Teilnahmevoraussetzungen reglementiert, nicht über eine Bedarfsplanung. Die Anforderungen werden  indikationsübergreifend in der ASV-Richtlinie sowie indikationsspezifisch in den Konkretisierungen festgelegt. Eine Voraussetzung ist dabei stets die Bildung eines interdisziplinären ASV-Teams. Dieses Team besteht aus festgelegten Fachdisziplinen, die in der Regel (Kernteam) bzw. bei Bedarf (Hinzuzuziehende) bei der Behandlung der Krankheit eingebunden sind. Im Team müssen bestimmte Mindestfallzahlen an behandelten Patientinnen und Patienten mit der relevanten Diagnose nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen definierte persönliche, sächliche und organisatorische Kriterien erfüllt sein, z.B. eine 24h-Notfallversorgung. Gibt es Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V für bestimmte Leistungen, so sind diese auch im Rahmen der ASV zu erfüllen (z.B. für Ultraschall oder Röntgen).

Die Erfüllung dieser Teilnahmevoraussetzungen überprüfen die regionalen Erweiterten Landesausschüsse (ELAs) im Rahmen des Anzeigeverfahrens. Diese bestehen aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung, Landeskrankenhausgesellschaft und Landesverbände der Krankenkassen sowie unparteiischen Mitgliedern. Hat man sein Team gebildet und sämtliche Nachweise zusammengestellt, reicht man seine Teilnahmeanzeige beim ELA ein. Werden keine Unterlagen nachgefordert und wird keine Ablehnung aufgrund fehlender Qualifikation durch den ELA ausgesprochen, kann nach zwei Monaten mit der ASV-Tätigkeit gestartet werden.