Krankheitsspezifische Regelungen: Gynäkologische Tumoren

Aktueller Status:

Die Konkretisierung zu gynäkologischen Tumoren wurde am 22. Januar 2015 bzw. 18. Juni 2015 und 17. Dezember 2015 vom G-BA beschlossen. Sie ist am 10. August 2016 in Kraft getreten. Zum 24. August 2019 sind noch einige wichtige Änderungen vorgenommen worden.

Richtlinie Anpassungen August 2019

Für unsere Mitglieder stellen wir eine Gegenüberstellung der Onkozert-Kriterien für Brustzentren mit den ASV-Voraussetzungen zur Verfügung. Diese finden Sie hier.


Patientenzugang:

Die ASV in diesem Bereich umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen mit einem gynäkologischen Tumor ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Es ist eine Überweisung durch den behandelnden Vertragsarzt nötig, die nach zwei Quartalen erneuert werden muss und kann, sofern die Voraussetzungen für die ASV-Behandlung weiterhin gegeben sind. Für Patientinnen aus dem stationären Bereich eines ASV-berechtigten Krankenhauses besteht keine Überweisungserfordernis; dasselbe gilt für Patientinnen von ASV-berechtigten Vertragsärzten.

Neu ist, dass ASV-Teams in diesem Bereich Subspezialisierungen anstreben können. So kann eine Anzeige für alle eingeschlossenen Diagnosen, nur für die Subspezialsierung Mammakarzinom oder nur für die Subspezialisierung der sonstigen gynäkologischen Tumoren gestellt werden.


Eingeschlossene Diagnosen:

Diese haben wir hier für Sie zusammengestellt.


Behandlungsumfang und Abrechnung:

Die abrechenbaren Leistungen wurden durch den G-BA abschließend definiert (sog. „Appendix) und sind hier abrufbar (Beschlusstext, S. 9 ff.). Darüber hinaus wurden weitere Leistungen in den Behandlungsumfang aufgenommen, die bislang noch nicht Bestandteil des EBM sind, z.B. PET. Zur Erbringung psychoonkologischer Leistungen wurde eine neue Gesprächsleistung für psychologische Psychotherapeuten vorgesehen. Wie auch schon bei den gastrointestinalen Tumoren wurden Ziffern entsprechend der Onkologievereinbarung aufgenommen. Die zusätzlichen Leistungen sind hier abrufbar (Beschlusstext, S. 72 ff.). Die Vergütung erfolgt als Einzelleistungen (kein Budget) zum jeweils regional gültigen Orientierungspunktwert, der bei der zuständigen KV angefragt werden kann.

Mehr zum Thema Behandlungsumfang und Abrechnung


Voraussetzung für Vertragsärzte und Krankenhäuser:

Um im Bereich gynäkologischer Tumoren ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind folgende Punkte nachzuweisen:

  • Personelle Voraussetzungen:
    • Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten)
    • Mindestens ein Mitglied des interdisziplinären Teams mit Zusatzweiterbildung Palliativmedizin
    • Mindestmengen (siehe unten)
    • Eingesetzte Pflegekräfte mehrheitlich mit staatlich anerkannter Zusatzqualifikation onkologische Pflege bzw. Nachweis entsprechender Erfahrung (falls Bundesland Zusatzqualifikation nicht vorsieht)
    • Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen (z.B. Mammographie-Vereinbarung, Sonographie-Vereinbarung)
  • Infrastrukturelle Voraussetzungen:
    • 24-Stunden-Notfallversorgung (Rufbereitschaft) des Onkologen sowie des Gynäkologen mit Schwerpunkt gynäkologische Onkologie einschließlich Notfall-Labor / -Bildgebung
    • Verfügbarkeit Mikrobiologie und Hämatologisches Labor (zytologische Blut- und Knochenmarkuntersuchungen)
    • Ausreichende Behandlungsplätze für medikamentöse / transfusionsmediz. Therapie (auch Wochenende / Feiertage)
    • Räume für immundefiziente Patienten
    • Vorhaltung der benötigten Geräte für Notfälle / Reanimation
    • Möglichkeit zur intensivmedizinischen Behandlung und für stationäre Notfalloperationen
    • Angebot industrieunabhängiges Patienten-Infomaterial
    • Befund- und Behandlungsdokumentation muss zeitnahen Zugriff der Kernteammitglieder ermöglichen
  • Prozessuale Voraussetzungen:
    • Zusammenarbeit u.a. mit sozialen Diensten, Physiotherapie, ambulanten Pflegediensten, Einrichtungen zur ambulanten / stationären Palliativversorgung, Pflegefachkraft für Stoma- und Inkontinenztherapie (letztere entfällt bei Subspezialisierung Mammakarzinom)
    • Interdisziplinäre Tumorkonferenz für jeden Patienten, Ergebnismitteilung an Patient
    • Empfehlung zur Indikationsstellung einer Genexpressionsanalyse ist durch Tumorkonferenz gesondert zu begründen; die Patientin ist über die Methode zu informieren. Eine sequentielle oder kombinierte Anwendung mehrerer Testverfahren am Primärtumorgewebe ist ausgeschlossen. (entfällt bei Subspezialisierung sonstige gynäkologische Tumoren)
    • Zeitnahe Diagnostik und Behandlungseinleitung
    • Qualitätsgesicherte Zubereitung von Wirkstoffen, ggf. tägliche Zubereitung und Entsorgung
    • Notfallpläne für Reanimation und sonstige Notfälle
    • Registrierung der Patienten im Krebsregister

Interdisziplinäres Team:

Ein Team der folgenden Zusammensetzung ist Voraussetzung für die ASV-Berechtigung für gynäkologische Tumoren:

  • Teamleiter / Kernteam:
    • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
    • Strahlentherapie
    • Gynäkologie mit Schwerpunkt gynäkologische Onkologie

Alle aufgeführten Fachgruppen können dabei auch die Rolle des Teamleiters einnehmen.
Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie den Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie auch Fachärzte für Innere Medizin bzw. Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung seitens der zuständigen KV erteilt wurde.

Zusätzlich können auch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Zusatzweiterbildung Medikamentöse Tumortherapie einbezogen werden, die folgende operative Eingriffe nachweisen:

    1. 100 organerhaltende und radikale Krebsoperationen am Genitale, z. B. DebulkingOP, Wertheim-OP, Vulvektomie, Lymphadenektomie inguinal, pelvin, paraaortal, Exenteration (Nachweis kann entfallen, wenn das Team die Subspezialisierung Mammakarzinom hat)
    2. 100 organerhaltende und radikale Krebsoperationen an der Mamma, (Nachweis kann entfallen, wenn das Team die Subspezialisierung gyn. Tumoren ohne Mammakarzinom hat)
    3. 50 rekonstruktive Eingriffe am Genitale, den Bauchdecken und/oder der Brust im Zusammenhang mit onkologischen Behandlungen.
  • Hinzuzuziehende Fachärzte:
    • Anästhesiologie
    • Gefäßchirurgie
    • Humangenetik
    • Innere Medizin und Angiologie
    • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (entfällt bei Subspezialisierung Mammakarzinom)
    • Innere Medizin und Gastroenterologie (entfällt bei Subspezialisierung Mammakarzinom)
    • Innere Medizin und Kardiologie
    • Innere Medizin und Nephrologie (entfällt bei Subspezialisierung Mammakarzinom)
    • Laboratoriumsmedizin
    • Neurologie
    • Nuklearmedizin
    • Pathologie
    • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut
    • Radiologie
    • Urologie (entfällt bei Subspezialisierung Mammakarzinom)
    • Visceralchirurgie (entfällt bei Subspezialisierung Mammakarzinom)

Mehr zur Interdisziplinären Team in der ASV


Mindestmengen

Das Kernteam muss gemeinschaftlich mindestens 250 Patienten mit Mammakarzinom (C50) bzw. mindestens 60 Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren (C51-58) pro Jahr behandeln. Bei Subspezialisierung ist stets nur die zutreffende Mindestmenge nachzuweisen.

Zusätzlich ist eine arztbezogene Mindestmenge zu erfüllen:

      • Mindestens ein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie muss in den letzten 12 Monaten vor ASV-Antragstellung die Betreuung von durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien pro Quartal und Arzt nachweisen
        • darunter 70 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden
        • davon 30 mit intravenöser und/oder intrakavitärer und / oder intraläsionaler Behandlung
      • und/oder mindestens ein Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams muss in den letzten 12 Monaten vor ASV-Antragstellung die Betreuung von durchschnittlich 80 Patienten mit soliden Neoplasien pro Quartal und Arzt nachweisen
        • darunter 60 Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden
        • davon 20 mit intravenöser und / oder intrakavitärer antineoplastischer und / oder intraläsionaler Behandlung

Die Mindestmengen sind während der ASV laufend nachzuweisen. Im ersten Jahr der ASV-Berechtigung kann eine Unterschreitung um max. 50 % erfolgen.

In den 12 Monaten vor Anzeige beim Erweiterten Landesausschuss sind die o.g. Mengen zu mindestens 50 % nachzuweisen.


Sektorenübergreifende Kooperation:

Bei onkologischen Indikationen ist zusätzlich zum interdisziplinären Team eine Kooperation mit dem jeweils anderen Sektor (ambulant / stationär) notwendig (so genannte „ASV-Kooperation“). Hier gelten die Regelungen aus dem allgemeinen Teil der ASV-Richtlinie.

Mehr zur sektorenübergreifenden Kooperation