Krankheitsspezifische Regelungen: Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
Aktueller Status:
Die „Konkretisierung“ für ausgewählte seltene Lebererkrankungen ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Der Beschlusstext ist beim G-BA abrufbar.
Patientenzugang:
Die ASV in diesem Bereich umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit folgenden Diagnosen:
- Primär biliäre Cholangitis (PBC)
- K74.3 Primäre biliäre Zirrhose
- K74.4 Sekundäre biliäre Zirrhose (auch Idiopathic adulthood ductopenia Syndrom (IAD) und Vanishing bile duct Syndrom)
- K74.5 Biliäre Zirrhose, nicht näher bezeichnet
- Primär sklerosierende Cholangitis (PSC)
- K83.0 Cholangitis
- Autoimmunhepatitis (AIH)
- K75.4 Autoimmune Hepatitis
Die ASV-Aufnahme des Patienten setzt eine Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus. Für Patienten aus dem stationären Bereich eines ASV-berechtigten Krankenhauses besteht keine Überweisungserfordernis; dasselbe gilt für Patienten von ASV-berechtigten Vertragsärzten. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.
Behandlungsumfang und Abrechnung:
Die für ASV-Patienten mit ausgewählten seltenen Lebererkrankungen abrechenbaren Leistungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abschließend definiert (sog. „Appendix). Bei den noch nicht im EBM enthaltenen Leistungen wurde die Transiente Elastographie sowie die Erstellung oder Aktualisierung des Medikationsplans aufgenommen. Der Appendix kann hier abgerufen werden.
Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt als Einzelleistungen (kein Budget) zunächst zum jeweils regional gültigen Orientierungspunktwert, der bei der zuständigen KV angefragt werden kann.
Mehr zum Thema Behandlungsumfang und Abrechnung
Voraussetzung für Vertragsärzte und Krankenhäuser:
Um im Bereich der ausgewählten seltenen Lebererkrankungen ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind u.a. folgende Punkte nachzuweisen:
- Personelle Anforderungen:
- Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten)
- Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen
- Mindestmengen: das Kernteam muss mindestens 50 Patienten der o.g. Diagnosen (Verdacht oder gesichert) pro Jahr in der laufenden ASV behandeln, wobei im ersten Jahr der ASV-Teilnahme eine Unterschreitung von bis zu 50% möglich ist. Im Jahr vor der ASV-Anzeige müssen die Zahlen zu 50% nachgewiesen werden.
- Prozessuale Voraussetzungen:
- Zusammenarbeit mit sozialen Diensten sowie Transplantationszentren (Leber)
- Notfallpläne für Reanimation und sonstige Notfälle
- Infrastrukturelle Voraussetzungen:
- 24-Stunden-Notfallversorgung (Rufbereitschaft) für den Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, dies beinhaltet auch Notfall-Bildgebung und Notfall-Labor
- Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung
Interdisziplinäres Team:
Ein Team der folgenden Zusammensetzung ist Voraussetzung für die ASV-Berechtigung im Bereich seltene Lebererkrankungen:
- Kernteam:
- Mindestens zwei Vertreter: Innere Medizin und Gastroenterologie, sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kindergastroenterologie benannt werden.
Die Teamleitung übernimmt ein Gastroenterologe bzw. Kinder-Gastroenterologe.
- Hinzuzuziehende Fachärzte:
- Innere Medizin und Rheumatologie
- Laboratoriumsmedizin
- Pathologie
- Radiologie
- Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut
- Viszeralchirurgie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut als Teammitglied benannt werden.