Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (CED)

Aktueller Status:

Die Konkretisierung zu chronisch entzündlichen Darmerkrankungen wurde am 16.12.2021 vom G-BA beschlossen und wird voraussichtlich im März/April 2022 in Kraft treten.

Beschluss beim GBA abrufen
Musterdokumente und Vorlagen für die ASV-Teilnahme (nur für Mitglieder)


Patientenzugang:

Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED). Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:

  • K50.- Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis] [Morbus Crohn]
  • K51.- Colitis ulcerosa
  • K52.3- Colitis indeterminata

Behandlungsumfang und Abrechnung:

Die abrechenbaren Leistungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abschließend definiert (sog. „Appendix). Den Appendix finden Sie im Beschlusstext ab Seite 7.

  • Darüber hinaus wurden weitere Leistungen in den Behandlungsumfang aufgenommen, die bislang noch nicht Bestandteil des EBM sind:
    • Vorstellung eines Patienten in einer interdisziplinären CED-Fallkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams
    • Kapselendoskopie Dünndarm:
      • wenn nach Durchführung der Initialdiagnostik Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, vollständige Koloskopie – sofern möglich mit Einblick in das terminale Ileum, MRT und Darmsonographie, weiterhin der Verdacht auf das Vorliegen eines Morbus Crohn mit Dünndarmbefall besteht.
      • zur Differenzierung zwischen M. Crohn und Colitis ulcerosa in unklaren Fällen
      • zur Entscheidung der weiteren Therapiemaßnahmen:
        • bei chronisch aktiven Verlaufsformen
        • bei sekundärem Therapieversagen
        • bei kontinuierlich hohem Steroidbedarf
    • Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie):
      • zur Differenzierung zwischen M. Crohn und Colitis ulcerosa in unklaren Fällen
      • bei unklarer Blutung bei vorherigem Ausschluss einer Blutungsquelle im oberen oder unteren Gastrointestinaltrakt
    • Chromoendoskopie oder hochauflösende Weißlichtendoskopie (HDWLE) bei Durchführung der Überwachungskoloskopie
    • Pouchoskopie

Voraussetzung für Vertragsärztinnen und -ärzte und Krankenhäuser:

Um im Bereich der chronisch entzündlichen Darmerkrankungen ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind u.a. folgende Punkte nachzuweisen:

  • Personelle Anforderungen:
    • Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten)
    • Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen
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  • Prozessuale Voraussetzungen:
    • Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:
      • ambulante Pflegedienste zur häuslichen Krankenpflege,
      • Ernährungsberatung durch spezialisierte Fachkräfte (z.B. Diätassistenten),
      • Kontinenztherapie,
      • Physikalische Therapie,
      • Selbsthilfe,
      • soziale Dienste wie z.B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten,
      • Stomatherapie

Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.

  • Infrastrukturelle Voraussetzungen:
    • eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer bzw. einem der folgenden Ärztinnen bzw. Ärzte besteht:
      • Innere Medizin und Gastroenterologie
      • Viszeralchirurgie
    • Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende und endoskopische Diagnostik.
    • die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung besteht,
    • Informationen über Patientenschulungen mit einem strukturierten, evaluierten und zielgruppenspezifischen Schulungsprogramm besteht

Interdisziplinäres Team

  • Teamleitung
    • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie benannt werden.
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  • Kernteam
    • Innere Medizin und Gastroenterologie
    • Viszeralchirurgie
  • Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie zu benennen. Falls keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der genannten Zusatz-Weiterbildung verfügbar ist, ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen. Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendchirurgie benannt werden.
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  • Im Kernteam müssen ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer und ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus unter Abschluss
    einer ASV-Kooperationsvereinbarung vertreten sein. Die Vorgaben des § 10 der Richtlinie gelten entsprechend.
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  • Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
    • Augenheilkunde
    • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    • Haut- und Geschlechtskrankheiten
    • Innere Medizin und Rheumatologie
    • Laboratoriumsmedizin
    • Pathologie
    • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder Ärztlicher Psychotherapeut
    • Radiologie
    • Urologie
  • Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie als Teammitglied benannt werden.

Mehr zum interdisziplinären Team in der ASV


Mindestmengen

  • Das Kernteam muss mindestens 100 Patientinnen und Patienten der im Abschnitt „Patientenzugang“ genannten Indikationsgruppen mit gesicherter Diagnose behandeln.
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  • Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patientinnen und Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zuzurechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.
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  • Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen. In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahl von Patientinnen und Patienten behandelt worden sein. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.