Krankheitsspezifische Regelungen: Marfan-Syndrom

Aktueller Status:

Die Konkretisierung zum Marfan-Syndrom ist am 30.06.2015 in Kraft getreten.
Der Beschlusstext ist beim G-BA abrufbar.


Patientenzugang:

Die ASV in diesem Bereich umfasst neben der Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Marfan-Syndrom (Q87.4) auch die Diagnostik und Therapie von verwandten, durch genetische Mutationen bedingte Störungen, die zu einer Erweiterung der Aorta mit einem Risiko der Aortendissektion führen können. Dies können z.B. sonstige angeborene Fehlbildungen der Aorta (Q25.4) oder Loeys-Dietz-Syndrom sein. Die ASV-Aufnahme des Patienten setzt eine Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus. Für Patienten aus dem stationären Bereich eines ASV-berechtigten Krankenhauses besteht keine Überweisungserfordernis; dasselbe gilt für Patienten von ASV-berechtigten Vertragsärzten. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.


Behandlungsumfang und Abrechnung:

Die für ASV-Patienten mit Marfan-Syndrom abrechenbaren Leistungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abschließend definiert (sog. „Appendix). Bei den noch nicht im EBM enthaltenen Leistungen wurde die molekulargenetische Untersuchung der relevanten Gene mittels Hochdurchsatzverfahren (z.B. Next-Generation-Sequencing) aufgenommen. Der Appendix kann hier abgerufen werden (Beschlusstext ab S. 6).

Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt als Einzelleistungen (kein Budget) zunächst zum jeweils regional gültigen Orientierungspunktwert, der bei der zuständigen KV angefragt werden kann.

Mehr zum Thema Behandlungsumfang und Abrechnung


Voraussetzung für Vertragsärzte und Krankenhäuser:

Um im Bereich Marfan-Syndrom ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind u.a. folgende Punkte nachzuweisen.

  • Personelle Anforderungen:
    • Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten). Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen
    • Mindestmengen: das Kernteam muss mindestens 50 Patienten der o.g. Diagnosen (Verdacht oder gesichert) pro Jahr in der laufenden ASV behandeln, wobei im ersten Jahr der ASV-Teilnahme eine Unterschreitung von bis zu 50% möglich ist. Im Jahr vor der ASV-Anzeige müssen die Zahlen zu 50% nachgewiesen werden.
  • Prozessuale Voraussetzungen:
    • Zusammenarbeit mit sozialen Diensten sowie Physiotherapeuten

Interdisziplinäres Team:

Ein Team der folgenden Zusammensetzung ist Voraussetzung für die ASV-Berechtigung im Bereich Marfan-Syndrom:

  • Kernteam:
    • Herzchirurgie
    • Innere Medizin und Kardiologie oder sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen: Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
    • Orthopädie und Unfallchirurgie
    • Die Teamleitung kann entweder der Facharzt für Herzchirurgie, der Kardiologe bzw. der Kinderkardiologe übernehmen.
  • Hinzuzuziehende Fachärzte:
    • Augenheilkunde
    • Gynäkologie
    • Gefäßchirurgie
    • Humangenetik
    • Innere Medizin und Pneumologie (bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen kann alternativ ein Kinderarzt mit Schwerpunkt Kinderpneumologie benannt werden)
    • Laboratoriumsmedizin
    • Radiologie

Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut (bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen alternativ auch ein Facharzt für Kinderpsychiatrie und -psychotherapie)

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