Krankheitsspezifische Regelungen: Morbus Wilson

Aktueller Status:

Die Konkretisierung zu Morbus Wilson ist am 12.06.2018 in Kraft getreten. Der Beschlusstext ist beim G-BA abrufbar.


Patientenzugang:

Die ASV in diesem Bereich umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Morbus Wilson (E83.0 Störungen des Kupferstoffwechsels). Die ASV-Aufnahme des Patienten setzt eine Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus. Für Patienten aus dem stationären Bereich eines ASV-berechtigten Krankenhauses besteht keine Überweisungserfordernis; dasselbe gilt für Patienten von ASV-berechtigten Vertragsärzten. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.


Behandlungsumfang und Abrechnung:

Die für ASV-Patienten mit Morbus Wilson abrechenbaren Leistungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abschließend definiert (sog. „Appendix). Der Appendix kann hier abgerufen werden.

Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt als Einzelleistungen (kein Budget) zunächst zum jeweils regional gültigen Orientierungspunktwert, der bei der zuständigen KV angefragt werden kann.

Mehr zum Thema Behandlungsumfang und Abrechnung.


Voraussetzung für Vertragsärzte und Krankenhäuser:

Um im Bereich Morbus Wilson ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind u.a. folgende Punkte nachzuweisen:

  • Personelle Anforderungen:
    • Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten)
    • Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen
  • Prozessuale Voraussetzungen:
    • Zusammenarbeit mit sozialen Diensten sowie Transplantationszentren (Leber)

Interdisziplinäres Team:

Ein Team der folgenden Zusammensetzung ist Voraussetzung für die ASV-Berechtigung im Bereich Morbus Wilson:

  • Kernteam:
    • Innere Medizin und Gastroenterologie
    • Neurologie
    • Bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen: zusätzlich Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Neuropädiatrie oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie. Falls diese Fachrichtungen nicht verfügbar sind, dann Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin.

Die Teamleitung kann entweder der Gastroenterologe oder der Neurologe übernehmen.

  • Hinzuzuziehende Fachärzte:
    • Augenheilkunde
    • Humangenetik
    • Innere Medizin und Nephrologie
    • Laboratoriumsmedizin
    • Pathologie
    • Radiologie
    • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut als Teammitglied benannt werden.

Mehr zum Interdisziplinären Team in der ASV