Krankheitsspezifische Regelungen: Pulmonale Hypertonie

Aktueller Status:

Die „Konkretisierung“ zur pulmonalen Hypertonie wurde am 17.12.15 durch den G-BA verabschiedet. Sie ist am 1.6.2016 in Kraft getreten.

Richtlinie beim G-BA abrufen


Patientenzugang:

Die ASV in diesem Bereich umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit pulmonaler Hypertonie.

Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:

  • I27.0 Primäre pulmonale Hypertonie
  • I27.2- Sonstige näher bezeichnete sekundäre pulmonale Hypertonie
  • P29.3 Persistierender Fetalkreislauf

entsprechend der Nizza-Klassifikation

  • Pulmonale Hypertonie der Klassen 1, 1‘ oder 1‘‘ der Nizza-Klassifikation
  • Pulmonale Hypertonie der Klasse 4 der Nizza-Klassifikation
  • Pulmonale Hypertonie der Klasse 3.2 der Nizza-Klassifikation, die sich bereits im Kindesalter entwickelt hat
  • Pulmonale Hypertonie der Klassen 5.1 oder 5.3 der Nizza-Klassifikation
  • Pulmonale Hypertonie der Klassen 2, 3 (ohne 3.2, die sich bereits im Kindesalter entwickelt hat), 5.2 oder 5.4 der Nizza-Klassifikation mit einem deutlich über den üblichen Schweregrad hinausgehenden Krankheitsverlauf

Die ASV-Aufnahme des Patienten setzt eine Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus, die auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen kann. Bei Pulmonaler Hypertonie (ICD-Kode I27.28) ist die Überweisung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie oder eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie erforderlich. Für Patienten aus dem stationären Bereich eines ASV-berechtigten Krankenhauses besteht keine Überweisungserfordernis; dasselbe gilt für Patienten von ASV-berechtigten Vertragsärzten.


Behandlungsumfang und Abrechnung:

Die für ASV-Patienten mit pulmonaler Hypertonie abrechenbaren Leistungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abschließend definiert (Liste abrechenbarer EBM-Leistungen sowie von noch nicht im EBM aufgenommenen Leistungen – sog. „Appendix). Diese Liste ist hier abrufbar (Beschlusstext, Seite 6 ff.).

Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt als Einzelleistungen (kein Budget) zunächst zum jeweils regional gültigen Orientierungspunktwert, der bei der zuständigen KV angefragt werden kann.

Mehr zum Thema Behandlungsumfang und Abrechnung


Voraussetzung für Vertragsärzte und Krankenhäuser:

Um im Bereich pulmonale Hypertonie ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind folgende Punkte nachzuweisen:

  • Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten)
  • Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen
    (z.B. Sonographie-Vereinbarung)
  • Mindestmenge: das Kernteam (siehe unten) muss gemeinschaftlich mindestens 50 Patienten mit den oben genannten Indikationen (Verdachts- oder gesicherte Diagnose) pro Jahr behandeln. Dies gilt für das Vorjahr der Aufnahme der ASV-Tätigkeit sowie für die laufende ASV.
  • Sächliche / organisatorische Voraussetzungen:
    • Zusammenarbeit mit Physiotherapie und sozialen Diensten sowie einem Transplantationszentrum (Lunge, Herz) (keine vertragliche Vereinbarung nötig)
    • Angebot einer 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form Rufbereitschaft durch einen Kardiologen oder Pneumologen; Angebot von Notfalllabor und -Bildgebung
    • Möglichkeit zur intensivmedizinischen Behandlung
    • Vorhaltung von Notfallplänen (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigten Geräte und Medikamenten für typische Notfälle bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie
    • Befund- und Behandlungsdokumentation, die zeitnah den Zugriff aller an der Behandlung beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte des Kernteams ermöglicht

Interdisziplinäres Team:

Ein Team der folgenden Zusammensetzung ist Voraussetzung für die ASV-Berechtigung in der pulmonalen Hypertonie:

  • Teamleitung:
    • Innere Medizin und Pneumologie oder
    • Innere Medizin und Kardiologie
    • Sofern Kinder / Jugendliche behandelt werden auch Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
  • Kernteam:
    • Innere Medizin und Pneumologie oder
    • Innere Medizin und Kardiologie
    • Sofern Kinder / Jugendliche behandelt werden auch Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
  • Hinzuzuziehende Fachärzte:
    • Humangenetik
    • Innere Medizin und Gastroenterologie
    • Innere Medizin und Rheumatologie
    • Laboratoriumsmedizin
    • Nuklearmedizin
    • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut,
    • Radiologie
    • Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie oder Kinder-Rheumatologie oder eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut als Teammitglied benannt werden.

Mehr zum Interdisziplinären Team in der ASV