Krankheitsspezifische Regelungen: Tuberkulose

Aktueller Status:

Die „Konkretisierung“ zur Tuberkulose wurde am 19.12.13 durch den G-BA verabschiedet und ist im April 2014 in Kraft getreten. Zum 24. August 2019 wurde noch eine Diagnose ergänzt.

Richtlinie Anpassungen August 2019
Richtlinie beim GBA abrufen


Patientenzugang:

Die ASV in diesem Bereich umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose (ICD10: A15.-, A16.-, A17.-, A18.-, A19.-, A31.-), die Behandlung evt. Kontaktpersonen mit Chemoprophylaxe und die latente Tuberkulose (Z22.7). Die ASV-Aufnahme des Patienten setzt eine Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus, die auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose oder zur Chemoprophylaxe erfolgen kann. Für Patienten aus dem stationären Bereich eines ASV-berechtigten Krankenhauses besteht keine Überweisungserfordernis; dasselbe gilt für Patienten von ASV-berechtigten Vertragsärzten.


Behandlungsumfang und Abrechnung:

Die für ASV-Patienten mit Tuberkulose abrechenbaren Leistungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abschließend definiert (Liste abrechenbarer EBM-Leistungen sowie von noch nicht im EBM aufgenommenen Leistungen – sog. „Appendix). Diese Liste ist hier abrufbar (Beschlusstext, Seite 4 ff.).

Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt als Einzelleistungen (kein Budget) zunächst zum jeweils regional gültigen Orientierungspunktwert, der bei der zuständigen KV angefragt werden kann.

Mehr zum Thema Behandlungsumfang und Abrechnung


Voraussetzung für Vertragsärzte und Krankenhäuser:

Um im Bereich Tuberkulose ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind folgende Punkte nachzuweisen:

  • Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten)
  • Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen
    (z.B. Koloskopie-Vereinbarung, Sonographie-Vereinbarung)
  • Mindestmenge: das Kernteam (siehe unten) muss gemeinschaftlich mindestens 20 Patienten mit den oben genannten Indikationen (Verdachts- oder gesicherte Diagnose) pro Jahr behandeln. Dies gilt für das Vorjahr der Aufnahme der ASV-Tätigkeit sowie für die laufende ASV. Im Jahr vor der Anzeige sowie im ersten ASV-Jahr muss die Fallzahl zu mind. 50% erreicht werden.
  • Sächliche / organisatorische Voraussetzungen:
    • Zusammenarbeit mit Physiotherapie und sozialen Diensten (keine vertragliche Vereinbarung nötig)
    • Möglichkeit zur Suchtbehandlung, zur Methadon-Substitution, zur HIV/AIDS-Behandlung
    • Gewährleistung einer räumlichen Trennung von Patienten mit offener Tuberkulose bzw. nachgewiesener Multiresistenz

Interdisziplinäres Team:

Ein Team der folgenden Zusammensetzung ist Voraussetzung für die ASV-Berechtigung in der Tuberkulose:

  • Teamleitung:
    • Innere Medizin und Pneumologie oder
    • Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
  • Kernteam:
    • Bei Teamleitung Pneumologie:
      • Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder
      • Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
    • Bei Teamleitung Infektiologie: Innere Medizin und Pneumologie
    • Sofern Kinder / Jugendliche behandelt werden zusätzlich: Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie oder Kinder- und Jugendmedizin
  • Hinzuzuziehende Fachärzte:
    • Augenheilkunde
    • Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
    • Gastroenterologie
    • Urologie
    • Orthopädie und Unfallchirurgie
    • Neurologie
    • Pathologie
    • Laboratoriumsmedizin und
    • Radiologie
      Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können zusätzlich folgende benannt werden:
    • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie
    • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie

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