Krankheitsspezifische Regelungen: Tumoren der Haut

Aktueller Status:

Die Konkretisierung zu Tumoren der Haut wurde durch den G-BA am 20.12.2018 beschlossen und ist am 11.05.2019 in Kraft getreten.

Richtlinie beim G-BA abrufen
Musterdokumente und Vorlagen für die ASV-Teilnahme (nur für Mitglieder)


Patientenzugang:

Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, wenn diese auf Grund der Ausprägung der Tumorerkrankung eine multimodale Therapie benötigen. Die ASV-Aufnahme des Patienten setzt eine Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus. Für Patienten aus dem stationären Bereich eines ASV-berechtigten Krankenhauses besteht keine Überweisungserfordernis; dasselbe gilt für Patienten von ASV-berechtigten Vertragsärzten.


Eingeschlossene Diagnosen:

Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:

  • C43.- Bösartiges Melanom der Haut
  • C44.- Sonstige bösartige Neubildungen der Haut
  • C46.- Kaposi-Sarkom [Sarcoma idiopathicum multiplex haemorrhagicum] (nicht HIV assoziiert, und rein kutan)
  • C51.- Bösartige Neubildung der Vulva (nur bei malignem Melanom)
  • C60.- Bösartige Neubildung des Penis (nur bei malignem Melanom)
  • C63.2 Bösartige Neubildung des Skrotums (nur bei malignen Melanomen)
  • C80.0 Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, so bezeichnet

Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit primär kutanen Lymphomen gemäß der WHO EORTC-Klassifikation der kutanen Lymphome:

  • C82.- Follikuläres Lymphom
  • C83.- Nicht follikuläres Lymphom
  • C84.- Reifzellige T/NK-Zell-Lymphome
  • C85.- Sonstige und nicht näher bezeichnete Typen des Non-Hodgkin-Lymphoms
  • C86.- Weitere spezifizierte T/NK-Zell-Lymphome
  • C88.- Bösartige immunproliferative Krankheiten

Behandlungsumfang und Abrechnung:

Die für ASV-Patienten mit Hauttumoren abrechenbaren Leistungen wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abschließend definiert (Liste abrechenbarer EBM-Leistungen sowie von noch nicht im EBM aufgenommenen Leistungen – sog. „Appendix). Diese Liste ist hier abrufbar (Beschlusstext, Seite 9 ff.). Darüber hinaus wurden weitere Abrechnungspositionen festgelegt, die bislang nicht Bestandteil des EBM sind. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt als Einzelleistungen (keine Budgetierung) zunächst zum jeweils regional gültigen Orientierungspunktwert, der bei der zuständigen KV angefragt werden kann.

Mehr zum Thema Behandlungsumfang und Abrechnung


Voraussetzung für Vertragsärzte und Krankenhäuser:

Um im Bereich der Tumoren der Haut ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind folgende Punkte nachzuweisen:

  • Personelle Voraussetzungen:
    • Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten)
    • Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen (z.B. Sonographie-Vereinbarung)
    • Teambezogene Mindestmenge: Das Kernteam (siehe unten) muss gemeinschaftlich mindestens 50 Patienten mit den eingeschlossenen Diagnosen pro Jahr behandeln. Dies gilt für die vier Quartale vor Anzeige der ASV-Tätigkeit und in der laufenden ASV. In den vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 % der genannten Anzahlen von Patienten behandelt worden sein. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50% unterschritten werden.
    • Arztbezogene Mindestmenge (auch hier in den vier Quartalen vor ASV-Anzeige und im ersten ASV-Jahr Unterschreitung um bis zu 50% möglich): Mindestens ein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie muss in den letzten 12 Monaten vor ASV-Antragstellung die Betreuung von durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien pro Quartal und Arzt nachweisen. Darunter 70 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden, davon 30 mit intravenöser und/oder intrakavitärer und / oder intraläsionaler Behandlung. Und/oder mindestens ein Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams muss in den letzten 12 Monaten vor ASV-Antragstellung die Betreuung von durchschnittlich 80 Patienten mit soliden Neoplasien pro Quartal und Arzt nachweisen. Darunter 60 Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden, davon 20 mit intravenöser und / oder intrakavitärer antineoplastischer und / oder intraläsionaler Behandlung.
    • Mindestens ein Mitglied des interdisziplinären Teams mit Zusatzweiterbildung Palliativmedizin
    • Eingesetzte Pflegekräfte mehrheitlich mit staatlich anerkannter Zusatzqualifikation onkologische Pflege bzw. Nachweis entsprechender Erfahrung (falls Bundesland Zusatzqualifikation nicht vorsieht)
  • Infrastrukturelle Voraussetzungen:
    • 24-Stunden-Notfallversorgung (Rufbereitschaft) für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten einschließlich Notfall-Labor / -Bildgebung
    • Verfügbarkeit Mikrobiologie und Hämatologisches Labor (zytologische Blut- und Knochenmarkuntersuchungen)
    • Ausreichende Behandlungsplätze für medikamentöse / transfusionsmediz. Therapie (auch Wochenende / Feiertage)
    • Räume für immundefiziente Patienten
    • Vorhaltung der benötigten Geräte für Notfälle / Reanimation
    • Möglichkeit zur intensivmedizinischen Behandlung und für stationäre Notfalloperationen
    • Angebot industrieunabhängiges Patienten-Infomaterial
    • Behandlungsdokumentation, die unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zeitnah den Zugriff aller an der Behandlung beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte des Kernteams ermöglicht.
  • Prozessuale Voraussetzungen:
    • Zusammenarbeit u.a. mit sozialen Diensten, Physiotherapie, ambulanten Pflegediensten, Einrichtungen zur ambulanten / stationären Palliativversorgung
    • Interdisziplinäre Tumorkonferenz für jeden Patienten, Ergebnismitteilung an Patient
    • Zeitnahe Diagnostik und Behandlungseinleitung
    • Qualitätsgesicherte Zubereitung von Wirkstoffen, ggf. tägliche Zubereitung und Entsorgung
    • Notfallpläne für Reanimation und sonstige Notfälle
    • Registrierung der Patienten im Krebsregister

Interdisziplinäres Team:

  • Teamleiter:
    • Haut- und Geschlechtskrankheiten oder
    • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Kernteam:
    • Haut- und Geschlechtskrankheiten
    • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
    • Strahlentherapie
  • Hinzuzuziehende Fachärzte:
    • Anästhesiologie
    • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    • Innere Medizin und Gastroenterologie
    • Innere Medizin und Kardiologie
    • Innere Medizin und Pneumologie
    • Labor
    • Neurologie
    • Nuklearmedizin
    • Pathologie
    • Plastische und Ästhetische Chirurgie
    • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder ärztlicher Psychotherapie
    • Radiologie
    • Urologie
    • Viszeralchirugie

Eine Fachärztin oder ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.


Sektorenübergreifende Kooperation:

Bei onkologischen Indikationen ist zusätzlich zum interdisziplinären Team eine Kooperation mit dem jeweils anderen Sektor (ambulant / stationär) notwendig (so genannte „ASV-Kooperation“). Hier gelten die Regelungen aus dem allgemeinen Teil der ASV-Richtlinie.

Mehr zu sektorenübergeifenden Kooperationen