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BSG geht von vierjähriger Verjährungsfrist in der ASV aus
Im März 2026 wurde durch das Bundessozialgericht über Verjährungsfristen betreffend die ambulante Behandlung am Krankenhaus (ABK) als Vorläuferregelung der ASV entschieden. Inzwischen wurde die Urteilsbegründung veröffentlicht. Das BSG entschied zugunsten der beklagten Krankenkasse, dass ABK-Leistungen einer zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Interessant ist die Urteilsbegründung, in der das BSG auch auf die ASV eingeht. Dort steht:
„Gleichwohl nicht von § 39 SGB V - und damit auch nicht von § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V - erfasst sind ambulante Leistungen, die von Krankenhäusern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. Hierfür gelten allein die Bestimmungen des Vertragsarztrechts (vgl zB Bockholdt in Hauck/Noftz, SGB V, § 39 RdNr 44 mwN ; Wahl in jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 39 RdNr 46 mwN ). Nicht erfasst sind weiter Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V. Der Gesetzgeber hat diesen Leistungsbereich seit dem 1.1.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung ( vom 22.12.2011, BGBl I 2983) als eigenständigen Versorgungssektor ausgestaltet. Hierfür gelten eigene Regeln, insbesondere ein besonderes Zugangsverfahren und ein eigenständiges Vergütungssystem. Dieser Versorgungssektor steht nicht nur Krankenhäusern offen, sondern auch niedergelassenen Vertragsärzten.“
Das BSG geht in der ASV also explizit von einer vierjährigen Verjährungsfrist aus.
Link zum Urteil: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/2026_03_26_B_01_KR_06_25_R.html
Bemerkenswert erschien uns, dass das BSG in seiner Begründung die ASV ausdrücklich von der verkürzten zweijährigen Verjährungsfrist der ASV ausnahm. Dabei ist die Argumentation interessant, dass das BSG die ASV als eigenständigen Versorgungsbereich ansieht, der unabhängig von der ambulanten (vertragsärztlichen) oder stationären Versorgung zu sehen sei und daher auch primär nicht den Regelungen dieser unterworfen sei. Es bleibt abzuwarten, ob das BSG diese Argumentation künftig bei ggf. anstehenden Rechtsprechungen zur ASV weiterverfolgt. |