Indikationen

Nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 116b SGB V) umfasst die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern.

Der Gesetzgeber hat drei Bereiche identifiziert, die diese Kriterien erfüllen:

  • Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (in einigen Fällen nur schwere Verläufe)
  • Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen
  • Hochspezialisierte Leistungen

Im Gesetz sind für diese drei Bereiche je bereits konkrete Krankheiten bzw. Leistungen aufgeführt (Details). Der Katalog ist nicht abschließend; auf Antrag kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere Krankheitsbilder und Leistungen in die ASV aufnehmen. Laut Beschluss des G-BA vom 21.03.2013 wird dies jedoch erst dann der Fall sein, wenn alle Krankheitsbilder des § 116b SGB V alter Rechtslage in die ASV überführt wurden.

Der G-BA arbeitet aktuell an der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben. Dabei wird der Unterausschuss ASV des G-BA die Krankheitsbilder parallel in Form mehrerer „Konkretisierungen“ als Anlage zur ASV-Richtlinie bearbeiten.

 

Folgende Indikationen wurden vom G-BA bereits umgesetzt:

Die krankheitsspezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Indikationen finden Sie in der veröffentlichten ASV-Richtlinie auf den Seiten des G-BAs.

Bei schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf:

Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung in Kraft seit 26.06.2025
Tumoren des Auges in Kraft seit 08.05.2024
Knochen- und Weichteiltumoren in Kraft seit 03.05.2023
Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven in Kraft seit 27.04.2022
Kopf- oder Halstumoren in Kraft seit 06.05.2021
Tumoren der Lunge und des Thorax in Kraft seit 07.04.2020
Tumoren der Haut in Kraft seit 11.05.2019
Urologische Tumoren in Kraft seit 26.04.2018
Gynäkologische Tumoren in Kraft seit 10.08.2016
Gastrointestinale Tumoren/Tumoren der Bauchhöhle in Kraft seit 26.07.2014
Folgeschäden bei Frühgeborenen Konkretisierung Ende 2026 erwartet
Allogene Stammzellentransplantation in Kraft seit 26.06.2025
Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) in Kraft seit 08.05.2024
Multiple Sklerose in Kraft seit 18.07.2023
Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (CED) in Kraft seit 30.04.2022
Rheumatologische Erkrankungen in Kraft seit 19.04.2018

Bei seltenen Erkrankungen:                                                                                                                                                                                                                 

Neurofibromatose Konkretisierung Ende 2026 erwartet
Angeborene Skelettsystemfehlbildungen Konkretisierung Ende 2025 beschlossen
Kurzdarmsyndrom Konkretisierung Ende 2025 beschlossen
Neuromuskuläre Erkrankungen in Kraft seit 06.05.2021
Sarkoidose in Kraft seit 07.04.2020
Hämophilie in Kraft seit 04.07.2019
Ausgewählte seltene Lebererkrankungen in Kraft seit 16.08.2018
Morbus Wilson in Kraft seit 12.06.2018
Mukoviszidose in Kraft seit 18.03.2017
Pulmonale Hypertonie in Kraft seit 01.06.2016
Marfan-Syndrom in Kraft seit 30.06.2015
Tuberkulose in Kraft seit 24.04.2014

Hochspezialisierte Leistungen werden nachrangig bearbeitet.

Zur Festlegung der „schweren Verlaufsform“ von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sollen ICD-10 Codes, ggf. in Verbindung mit weiteren, überprüfbaren Kriterien herangezogen werden. Möglichst sollen indikationsspezifische Klassifikationssysteme herangezogen werden. Im Falle der Herzinsuffizienz (NYHA 3-4) soll die bestehende Konkretisierung nach der alten Richtlinie nach § 116b SGB V über die ambulante Behandlung am Krankenhaus verwendet werden.