Die ambulante
spezialfachärztliche
Versorgung (ASV)

Viele Leistungen, die früher nur stationär durchgeführt werden konnten, können heute ambulant vorgenommen werden. Auf diese Verlagerung hat der Gesetzgeber in den letzten Reformen reagiert, indem er die starre Sektorengrenze zwischen ambulanter (vertragsärztlicher) und stationärer Versorgung aufgebrochen hat. So auch mit der Schaffung des § 116b SGB V zur ambulanten Behandlung durch Krankenhäuser im Jahr 2006.
Dieser Paragraph wurde durch das Versorgungsstrukturgesetz zum 1.1.2012 überarbeitet und somit die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (kurz: ASV) geschaffen. Die Grundidee: die ambulante Diagnostik und Behandlung seltener sowie komplexer Erkrankungen und bestimmte hochspezialisierte Leistungen werden in einen neuen Versorgungsbereich überführt. In diesem können dann sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bei entsprechender Qualifikation tätig werden.
Die Details der ASV wie die darin enthaltenen Krankheitsbilder und die Zugangsvoraussetzungen für Ärztinnen, Ärzte und Krankenhäuser werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erarbeitet und beschlossen. Am 21.3.2013 wurde eine erste Fassung der ASV-Richtlinie verabschiedet. Diese wird sukzessive ergänzt durch krankheitsspezifische Regelungen für die einzelnen Indikationen („Konkretisierungen“).

Für Indikationen, die bereits in Kraft getreten sind, können ASV-Berechtigungen beantragt werden, für die bestimmte Teilnahmevoraussetzungen nachzuweisen sind, u.a. die Bildung eines interdisziplinären ASV-Teams. Dieses Team besteht aus festgelegten Fachdisziplinen, die in der Regel (Kernteam) bzw. bei Bedarf (Hinzuzuziehende) bei der Behandlung der Krankheit eingebunden sind. Die Erfüllung dieser Teilnahmevoraussetzungen überprüfen die regionalen Erweiterten Landesausschüsse (ELAs).