Der Weg der Patientinnen
und Patienten in die ASV

Eine Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) setzt grundsätzlich eine gesicherte Diagnose einer ASV-relevanten Erkrankung voraus. Nur bei seltenen Erkrankungen ist auch bei Vorliegen einer Verdachtsdiagnose eine ASV-Teilnahme möglich.

Bei schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (z.B. Rheuma) erfordert die ASV-Teilnahme eine Überweisung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt. Für andere ASV-Krankheiten wird in den indikationsspezifischen Anlagen festgelegt, ob eine Überweisung notwendig ist. Für Patientinnen und Patienten aus dem stationären Bereich ist keine Überweisung nötig, dasselbe gilt für Patientinnen und Patienten von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, die zugleich ASV-Ärztinnen und -Ärzte sind. Wer überweisungsberechtigt ist, wird in den Anlagen zur ASV-Richtlinie geregelt. Die Überweisung kann für ein oder mehrere Quartale gelten, soll aber regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob die Indikation nach wie vor vorliegt.

Der in die ASV überweisende Arzt informiert die Patientin oder den Patienten über die Zuweisung in die ASV. Die Patientinnen und Patienten erhalten dann beim Erstkontakt mit der ASV allgemeine Informationen über diese Versorgungsform sowie die Zusammensetzung und das Leistungsspektrums des behandelnden interdisziplinären Teams. Diese Information der Patientinnen und Patienten ist durch den ASV-teilnehmenden Arzt oder die ASV-teilnehmende Ärztin zu dokumentieren.

Nach Abschluss der ASV-Behandlung ist den Patientinnen und Patienten eine schriftliche Information über die Behandlungsergebnisse und das weitere Vorgehen zur Verfügung zu stellen. Wird die Behandlung außerhalb der ASV durch Ärztinnen und Ärzte fortgesetzt, die nicht zum Kernteam gehören, so sind ein patientenverständlicher Entlass-/Überleitungsbrief sowie eine Anleitung zur Fortsetzung der Arzneimitteltherapie bereit zu stellen. Außerdem ist der überweisende Facharzt oder die überweisende Fachärztin über das Ende der ASV-Behandlung zu informieren.