Verordnungen
Die ASV schließt explizit die Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln mit ein.
Separate Rezepte – keine Einbeziehung in die Richtgrößenprüfung
In der ASV wird ein eigenes Rezept für die Verordnung genutzt (mehr Infos zu Formularen). Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der ASV obliegt den Krankenkassen.
Welche Apotheke gibt Arzneimittel in der ASV ab?
Verschreibt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt im Rahmen der ASV Arzneimittel, die in der Praxis oder durch den Patienten bzw. die Patientin zuhause angewandt werden, so ist die Offizinapotheke zuständig.
Laut Gesetz sind Krankenhausapotheken berechtigt, Arzneimittel zur ambulanten Versorgung von Patientinnen und Patienten in der ASV im Krankenhaus abzugeben (§ 14 Apothekengesetz).
Dabei sieht das Gesetz jedoch eine „unmittelbare Anwendung“ vor. Somit können Medikamente, die direkt in den Räumen des ASV-berechtigten Krankenhauses durch Krankenhausärztinnen und -ärzte verabreicht werden, von der Krankenhausapotheke bezogen werden. Medikamente zur Anwendung zuhause, z.B. orale Zytostatika, müssen über die Offizinapotheke bezogen werden.