Verordnungen

Die ASV schließt explizit die Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln mit ein.

Separate Rezepte – keine Einbeziehung in die Richtgrößenprüfung

In der ASV wird ein eigenes Rezept für die Verordnung genutzt (mehr Infos zu Formularen). Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der ASV obliegt den Krankenkassen.

Welche Apotheke gibt Arzneimittel in der ASV ab?

Verschreibt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt im Rahmen der ASV Arzneimittel, die in der Praxis oder durch den Patienten bzw. die Patientin zuhause angewandt werden, so ist die Offizinapotheke zuständig.

Laut Gesetz sind Krankenhausapotheken berechtigt, Arzneimittel zur ambulanten Versorgung von Patientinnen und Patienten in der ASV im Krankenhaus abzugeben (§ 14 Apothekengesetz). Dabei geht das Gesetz jedoch von einer „unmittelbaren Anwendung“ aus. Somit können voraussichtlich Medikamente, die direkt in den Räumen des Krankenhauses durch Krankenhausärztinnen und -ärzte verabreicht werden, von der Krankenhausapotheke bezogen werden. Medikamente zur Anwendung zuhause, z.B. orale Zytostatika, müssten jedoch wahrscheinlich über die Offizinapotheke bezogen werden.

Noch unklar ist die Rechtslage, wenn Vertragsärztinnen und -ärzte in den Räumen des Krankenhauses im Rahmen der ASV tätig werden, da dies der Ort der Teamleitung ist.

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Apothekengesetz