ASV-Leistungen und Vergütung

Die Vergütung in der ASV orientiert sich derzeit am EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab), der Gebührenordnung für die vertragsärztliche Versorgung. Dafür legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für jedes Krankheitsbild den so genannten “Behandlungsumfang” fest, d.h. er definiert diejenigen Leistungen abschließend, die im Rahmen der ASV für erbracht und abgerechnet werden können. Dabei greift der G-BA im Wesentlichen auf den EBM zurück. Er kann aber auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Behandlungsumfang aufnehmen, die noch keine EBM-Leistungen sind. Diese können dann in der ASV abgerechnet werden, auch durch ASV-berechtigte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte.

Diese Liste der abrechenbaren Gebührenordnungspositionen findet sich in der Anlage jeder Konkretisierung , dem sogenannten Appendix. ASV-berechtigte Krankenhäuser können – über den festgelegten Behandlungsumfang hinaus – weitere fachärztliche Leistungen erbringen, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der ASV-Erkrankung stehen, sie im selben Krankenhaus erbracht werden und Patientinnen bzw. Patienten eine gesonderte Überweisung in die vertragsärztliche Versorgung nicht zuzumuten ist.

Abrechnung nach der regionalen Euro-Gebührenordnung, Sonderregelung für NUBs

Für ASV-Leistungen gilt der jeweils gültige Punktwert der regionalen Euro-Gebührenordnung (2017 in der Regel 10,44 Cent). Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden werden zunächst nach GOÄ vergütet. Die Leistungen werden dabei dennoch direkt mit den Kassen abgerechnet, nicht per Kostenerstattung dem Patienten oder der Patientin in Rechnung gestellt. Es gelten folgende Steigerungssätze:

  • Leistungen des Abschnitts M der GOÄ (Labor) sowie nach der Nr. 437 GOÄ (Labor bei Intensivbehandlung): 1,0facher Steigerungssatz
  • Leistungen der Abschnitte A, E und O der GOÄ (Gebühren in besonderen Fällen, Physik.-med. Leistungen, Strahlenmedizin / MRT): 1,2facher Steigerungssatz
  • Übrige Leistungen: 1,5facher Steigerungssatz

Im nächsten Schritt nimmt der ergänzte Bewertungsausschuss diese Leistungen in den EBM auf. Dafür gibt es einen eigenen Abschnitt VII (Kapitel 50 und 51), der ausschließlich für ASV-teilnehmende Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken abrechenbar ist. Im Kapitel 50 sind dabei Leistungen enthalten, die genau einer ASV-Indikation zugeordnet sind. Gebührenordnungspositionen, die übergreifend für mehrere Indikationen relevant sind, werden ins Kapitel 51 aufgenommen.

Wichtig ist, dass ASV-Leistungen unmittelbar durch die Kassen zu vergüten sind. Es erfolgt also keine Anrechnung auf das Praxisbudget (RLV, QZV) niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, sondern die Leistungen werden immer mit vollem Punktwert vergütet.

Ausnahme: Onkologievereinbarung

Im Behandlungsumfang der gastrointestinalen sowie der gynäkologischen Tumoren wurden die Pauschalen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage zum Bundesmantelvertrag, bislang nicht Teil des EBM) übernommen. Diese können auch in der ASV vorerst in den regional jeweils gültigen Höhen abgerechnet werden.

Nächster Schritt: eigene Gebührenordnung

Mittel- bis langfristig soll eine eigene Gebührenordnung für die ASV entwickelt werden. Diese wird voraussichtlich diagnoseabhängige Fallpauschalen (so genannte ambulante DRG) enthalten. Das bedeutet, dass dann alle Ärztinnen und Ärzte eines Behandlungsteams gemeinsam eine Pauschale erhalten, die untereinander aufzuteilen ist, und deren Höhe weitgehend unabhängig von den tatsächlich erbrachten Leistungen ist.

Hier können Sie den EBM abrufen
Onkologie-Vereinbarung