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Hallo,
für die Tumorgruppen 1-8 sieht der Appendix im Abschnitt 2 jeweils vor, dass die Ziffern 86512 ff. der Onkologie-Vereinbarung abgerechnet werden können. Einige Ärzte arbeiten überwiegend im KH und erreichen a.G. ihres geringen Tätigkeitsumfanges im ambulanten Bereich nicht die geforderten Patientenzahlen, um die Ziffern ggü. der KV abzurechnen (die stationären Fälle werden bei der Prüfung nicht angerechhnet). Kann dieser Arzt nun im Rahmen der ASV diese Ziffern (trotzdem) ansetzen, wenn er die übrigen Voraussetzungen erfüllt? Das hieße, dass sich der Verweis auf die Onkologievereinbarung nur auf die Ziffern, Beträge und inhaltliche Leistungsbeschreibung bezieht - nicht aber auf die Mindest-Patientenzahlen!?
VG
Andy Hermanns
Lieber Herr Hermanns,
dieses Thema wird oft missverstanden. Die Onkologie-Vereinbarung ist eine Anlage zum Bundesmantelvertrag. Eine Teilnahme an dieser Vereinbarung steht ausschließlich Vertragsärzten offen, die die Voraussetzungen erfüllen.
In der ASV für onkologische Indikationen ist das anders: Dort hat der G-BA Ziffern in den Appendix Abschnitt 2 aufgenommen, die in Inhalt und Vergütungshöhe den Ziffern aus der Onkologie-Vereinbarung entsprechen. Um diese abzurechnen, ist weder eine Genehmigung der KV noch der Nachweis der Mindestmengen laut Onkologie-Vereinbarung notwendig. Diese Mindestmengen sind nur einmal, nämlich initial bei der Teilnahmeanzeige, durch ein Mitglied des Kernteams nachzuweisen. Anschließend steht die Abrechnung der Ziffern allen Teammitgliedern offen, bei deren Fachgruppe eine „1“ eingetragen ist. Wichtig ist, dass die Ziffern je nur vom therapieleitenden Arzt abgerechnet werden können, nicht durch mehrere Ärzte im selben Quartal.
Liebe Grüße
Hallo zusammen,
habe noch eine Frage zu den aktuellen arztbezogenen Mindestmengenmeldungen:
Mindestens ein Mitglied des Kernteams muss persönlich eine Mindestfallzahl nachweisen.
(Hämato-)Onkologe: durchschnittlich 120 Patienten mit Neoplasien pro Quartal im Vorjahr des ASV-Antrags,
darunter 70 Patienten mit medikamentöser Tumortherapie, davon 30 mit intravenöser, intrakavitärer und/oder
intraläsionaler Behandlung und/oder....
Diese Fälle sind in den teambezogenen Mindestmengen auch schon dabei, richtig?
Aus der Gesamtmasse werden 120 Patienten/Quartal selektiert, die durch ein Kernteammitglied (derselbe) behandelt wurden? Auch wenn der Patient im Quartal von mehreren z.B. Onkologen behandelt wurde, darf dieser mit eingerechnet werden?
Bei der von Ihnen angesprochenen Fallzahl handelt es sich um eine Mindestfallzahl, die an die Onkologie-Vereinbarung aus dem vertragsärztlichen Bereich angelehnt ist. Bei der teambezogenen Mindestmenge dürfen explizit nur Patienten eingerechnet werden, die die Einschlusskriterien des angestrebten ASV-Bereichs (z.B. gynäkologische Tumoren) erfüllen. Bei der Mindestmenge 120 / 70 / 30 dürfen alle Formen der Neoplasien eingerechnet werden, also auch andere Tumorentitäten. Es ist dabei unerheblich, ob der Patient im Quartal mehrere Onkologen aufgesucht hat.