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Mindestpatientenzahlen nach Onkologievereinbarung

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Themenstarter
(@andy-hermanns)
Beigetreten: Vor 1 Jahr

Hallo,

für die Tumorgruppen 1-8 sieht der Appendix im Abschnitt 2 jeweils vor, dass die Ziffern 86512 ff. der Onkologie-Vereinbarung abgerechnet werden können. Einige Ärzte arbeiten überwiegend im KH und erreichen a.G. ihres geringen Tätigkeitsumfanges im ambulanten Bereich nicht die geforderten Patientenzahlen, um die Ziffern ggü. der KV abzurechnen (die stationären Fälle werden bei der Prüfung nicht angerechhnet). Kann dieser Arzt nun im Rahmen der ASV diese Ziffern (trotzdem) ansetzen, wenn er die übrigen Voraussetzungen erfüllt? Das hieße, dass sich der Verweis auf die Onkologievereinbarung nur auf die Ziffern, Beträge und inhaltliche Leistungsbeschreibung bezieht - nicht aber auf die Mindest-Patientenzahlen!?

VG
Andy Hermanns

 

1 Antwort
Beiträge: 71
Admin
(@bv-asv)
Beigetreten: Vor 2 Jahren

Lieber Herr Hermanns,

dieses Thema wird oft missverstanden. Die Onkologie-Vereinbarung ist eine Anlage zum Bundesmantelvertrag. Eine Teilnahme an dieser Vereinbarung steht ausschließlich Vertragsärzten offen, die die Voraussetzungen erfüllen.

In der ASV für onkologische Indikationen ist das anders: Dort hat der G-BA Ziffern in den Appendix Abschnitt 2 aufgenommen, die in Inhalt und Vergütungshöhe den Ziffern aus der Onkologie-Vereinbarung entsprechen. Um diese abzurechnen, ist weder eine Genehmigung der KV noch der Nachweis der Mindestmengen laut Onkologie-Vereinbarung notwendig. Diese Mindestmengen sind nur einmal, nämlich initial bei der Teilnahmeanzeige, durch ein Mitglied des Kernteams nachzuweisen. Anschließend steht die Abrechnung der Ziffern allen Teammitgliedern offen, bei deren Fachgruppe eine „1“ eingetragen ist. Wichtig ist, dass die Ziffern je nur vom therapieleitenden Arzt abgerechnet werden können, nicht durch mehrere Ärzte im selben Quartal.

Liebe Grüße 

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