Seit dem 1. Januar 2024 ist das eRezept verpflichtend für die Verordnung von allen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine abweichende Regelung für die Verordnung innerhalb der ASV ist nicht vorgesehen.
Auf dem eRezept müssen das entsprechende ASV-Kennzeichen und die ASV-Teamnummer sowie bei einer Ausstellung im Krankenhaus die ASV-Fachgruppennummer des Arztes angegeben werden. Das ASV-Kennzeichen musste auch bereits auf den Papiermustern im Personalienfeld (im Statusfeld) angegeben sein: Der Versichertenstatus des Patienten wird an der letzten Stelle um „01“ ergänzt. Hierdurch können Apotheken und Krankenkassen das eRezept der ASV-Versorgung zuordnen. Eine separate Kennzeichnung mit der Pseudoziffer „222222222“ wie auf den bisher geltenden Rezeptvordrucken ist für das eRezept nicht notwendig. Demnach wird nur die Teamnummer gebraucht.