Zum 01.04.2024 wird das Muster 10 in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“ umbenannt. Im Zuge dessen heißt das Ankreuzfeld „Behandlung nach §116b SGB V“ künftig „SER“ (Soziales Entschädigungsrecht, bisher BVG). Alte Formulare können weiterhin verwendet werden, jedoch hat auch bei diesen das Feld für §116b die Bedeutung „SER“ und darf daher bei ASV-Überweisungen nicht angekreuzt werden. Das heißt, dass bei Laboreinsendungen innerhalb der ASV die Kennzeichnung als ASV-Fall nur noch durch die Teamnummer im BSNR-Feld erfolgt.